2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.02.2018 – II R 21/15

HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar
ECLI: DE:BFH:2018:U.210218.IIR21.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht vereinbar .

Leitsatz

  1. Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht vereinbar .
  2. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. August 2014 2 K 257/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. August 2014, Az: 2 K 257/13, Urteil; nachgehend BFH, 15. Januar 2019, Az: II S 1/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 SpVStG HA
  • § 4 SpVStG HA
  • § 12 SpVStG HA
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 401 EGRL 112/2006
  • Art. 1 Abs. 3 S. 1 Buchst. b EGRL 118/2008
  • Art. 1 Nr. 11 EGRL 34/98
  • Art. 8 Abs. 1 UAbs 1 EGRL 34/98
  • § 12 SpielV
  • § 13 SpielV
  • Art. 267 AEUV

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