2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.12.2015 – II R 49/14

Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern aufgrund interpolierender Betrachtung von § 3 Nr. 6 und § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Aus dem Leitsatz

1. Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit sein.

Leitsatz

  1. Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit sein.
  2. Die interpolierende Betrachtung ist nicht durch § 42 AO ausgeschlossen, wenn die Übertragung von Miteigentumsanteilen auf später geborene Geschwister auf der Intention des schenkenden Elternteils beruht, den Kindern und künftigen Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu gleichen Teilen zu übertragen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 7 K 1201/14 GE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 16. Juli 2014, Az: 7 K 1201/14 GE, Urteil

Zitierte Normen

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    Welche Erwerbe sind von der Grunderwerbsteuer befreit? Nennen Sie mir die wichtigsten Tatbestände.

    • Erwerbe, bei denen die Bemessungsgrundlage 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
    • Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden i. S. d. ErbStG (§ 3 Nr. 2 GrEStG) – Vermeidung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.
    • Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
    • Erwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (§ 3 Nr. 6 GrEStG), sowie die Teilung eines Nachlasses unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
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