BFH, Urteil vom 20.12.2011 – II R 42/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erwirbt eine GbR, an der je zur Hälfte geschiedene Ehegatten beteiligt sind, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung der Ehegatten ein Grundstück aus dem Alleineigentum eines Ehegatten, ist dieser Erwerb i.H. von 50 % nach § 5 Abs. 2 GrEStG und i. H. von weiteren 50 % aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 GrEStG und des § 5 Abs.…
Leitsatz
- NV: Erwirbt eine GbR, an der je zur Hälfte geschiedene Ehegatten beteiligt sind, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung der Ehegatten ein Grundstück aus dem Alleineigentum eines Ehegatten, ist dieser Erwerb i.H. von 50 % nach § 5 Abs. 2 GrEStG und i. H. von weiteren 50 % aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 GrEStG und des § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei.
- NV: Eine begünstigte Vermögensauseinandersetzung liegt vor, wenn Eheleute zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse anlässlich der Scheidung ein Grundstück und Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die während der Ehe jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten standen und für betriebliche Zwecke genutzt wurden, in das Gesamthandseigentum einer von den geschiedenen Eheleuten neu gegründeten GbR einbringen, um den während der Ehe aufgebauten Betrieb auch nach der Scheidung fortzuführen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 20. Mai 2010, Az: 4 K 1011/2009, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 5 GrEStGAllgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
- § 5 Abs. 2 GrEStGÜbergang auf eine Gesamthand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Erwerbe sind von der Grunderwerbsteuer befreit? Nennen Sie mir die wichtigsten Tatbestände.
- Erwerbe, bei denen die Bemessungsgrundlage 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
- Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden i. S. d. ErbStG (§ 3 Nr. 2 GrEStG) – Vermeidung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
- Erwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (§ 3 Nr. 6 GrEStG), sowie die Teilung eines Nachlasses unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
Typische Nachfrage: Ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bruder des Veräußerers befreit?
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