BFH, Beschluss vom 22.06.2010 – II R 4/09
Aus dem Leitsatz
NV: § 11 Abs. 1 GrEStG verstößt weder für sich noch im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage gegen die Vorgaben der Verfassung .
Leitsatz
NV: § 11 Abs. 1 GrEStG verstößt weder für sich noch im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage gegen die Vorgaben der Verfassung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 13. November 2008, Az: 4 K 826/2007, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 Abs. 1 GrEStGSteuersatz, Abrundung
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Weitere Entscheidungen zu § 11 GrEStG
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Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?
- Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
- Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
- Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
- Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
Typische Nachfrage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird?
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