2. SenatNV

BFH, Urteil vom 12.06.2012 – II R 39/11

Steuerbefreiung für ausschließlich zur Straßenreinigung verwendete Fahrzeuge - Anspruch auf rechtliches Gehör

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird und auch keine anderweitige "Mit"benutzung vorliegt. Der insoweit erforderliche Nachweis obliegt dem Halter des Fahrzeugs .

Leitsatz

  1. NV: Das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird und auch keine anderweitige "Mit"benutzung vorliegt. Der insoweit erforderliche Nachweis obliegt dem Halter des Fahrzeugs .
  2. NV: Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Finanzgericht nicht, mit diesen die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 4. November 2010, Az: IV 368/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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