BFH, Urteil vom 20.02.2019 – II R 25/16
Aus dem Leitsatz
1. Die für eine Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern…
Leitsatz
- Die für eine Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben .
- Die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter kann bei einer GmbH schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Nicht ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist eine einheitliche Stimmrechtsausübung aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Juni 2016 3 K 3171/14 Erb aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 9. Juni 2016, Az: 3 K 3171/14 Erb, Urteil; nachgehend FG Münster, 12. März 2020, Az: 3 K 1697/19 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStGBegünstigtes Vermögen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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