2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 – II R 16/11

Anforderungen an die unverschuldete Fristversäumnis - Ausscheiden eines Steuerberaters aus einer Sozietät - Antrag auf Fristverlängerung vor Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Macht ein Prozessbevollmächtigter geltend, er habe eine Frist wegen Schwierigkeiten beim Ausscheiden aus seiner Sozietät versäumt, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er keine Angaben zur Führung eines Fristenkontrollbuchs oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Wahrung von Fristen macht .

Leitsatz

  1. NV: Macht ein Prozessbevollmächtigter geltend, er habe eine Frist wegen Schwierigkeiten beim Ausscheiden aus seiner Sozietät versäumt, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er keine Angaben zur Führung eines Fristenkontrollbuchs oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Wahrung von Fristen macht .
  2. NV: War ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung eines Rechtsmittels möglich, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 3. März 2011, Az: 3 K 142/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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