2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.01.2013 – II E 19/12

Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung gegen Gerichtskostenforderung des BFH; Voraussetzungen des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kein Vertretungszwang für Erinnerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Einwendung, es werde eine Gerichtskostenforderung aus einer nichtigen Entscheidung des BFH vollstreckt, wird im Erinnerungsverfahren geprüft und beschieden.

Leitsatz

  1. NV: Die Einwendung, es werde eine Gerichtskostenforderung aus einer nichtigen Entscheidung des BFH vollstreckt, wird im Erinnerungsverfahren geprüft und beschieden.
  2. NV: Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus zielgerichtet und unmittelbar eingeschränkt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO
  • § 2 Abs. 2 JBeitrO
  • § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO

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