2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.02.2012 – II B 99/11

Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision - geringe Anforderungen an Zulässigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer Einheitswerterklärung - Zulässigkeit von Bezugnahmen in Einspruchsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer regelmäßig auch ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist .

Leitsatz

  1. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer regelmäßig auch ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist .
  2. NV: Die zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gegeben sind, erfolgende Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ist bereits dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit für das Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht .
  3. NV: Ob in der Einspruchsentscheidung auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben Bezug genommen werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 9. September 2011, Az: 4 K 2055/11 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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