2. SenatNV
BFH, Beschluss vom 09.03.2015 – II B 98/14
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Vermögenverfalls
Aus dem Leitsatz
1. NV: Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Amtsentbindung aufgrund eines nach seiner Wahl eingetretenen Vermögensverfalls kann unter Berücksichtigung des sich aus § 18 Abs. 2 FGO ergebenden Rechtsgedankens nach § 21 Abs. 2 FGO stattzugeben sein.
Leitsatz
- NV: Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Amtsentbindung aufgrund eines nach seiner Wahl eingetretenen Vermögensverfalls kann unter Berücksichtigung des sich aus § 18 Abs. 2 FGO ergebenden Rechtsgedankens nach § 21 Abs. 2 FGO stattzugeben sein.
- NV: Beantragt der ehrenamtliche Richter seine Amtsentbindung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ist das in § 18 Abs. 2 FGO eingeräumte Ermessen regelmäßig derart auf Null reduziert, dass die Amtsentbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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