BFH, Beschluss vom 29.07.2021 – II B 12/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes…
Leitsatz
- NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist.
- NV: Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern wird dadurch Genüge getan, dass der ehrenamtliche Richter, wenn er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist, die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 AOSteuerhinterziehung
- § 370 Abs. 3 Nr. 1 AOSteuerhinterziehung
- § 375 Abs. 1 Nr. 1 AONebenfolgen
- Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
- Art. 6 Abs. 2 MRK
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 28 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 97 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
- § 45 Abs. 2 StGB
- § 151 StPO
- § 152 Abs. 1 StPO
- § 170 Abs. 1 StPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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