2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 – II B 96/09

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist.

Leitsatz

  1. NV: Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist.
  2. NV: Bei Pickup-Fahrzeugen ist typisierend davon auszugehen, dass diese nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. Juni 2009, Az: 1 K 2285/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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