BFH, Beschluss vom 07.07.2016 – II B 95/15
Aus dem Leitsatz
NV: Eine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn die Versicherungssumme aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei dessen Ableben an eine Bank ausgezahlt wird, damit ein vom Erblasser und der Lebenspartnerin…
Leitsatz
NV: Eine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn die Versicherungssumme aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei dessen Ableben an eine Bank ausgezahlt wird, damit ein vom Erblasser und der Lebenspartnerin gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen getilgt wird und der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Lebenspartnerin verzichtet hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 1 K 117/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. September 2015, Az: 1 K 117/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 426 Abs. 2 S. 1 BGBAusgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 115 Abs. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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