2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.07.2016 – II B 95/15

Keine freigebige Zuwendung des Erblassers mangels Verzichts auf einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern

Aus dem Leitsatz

NV: Eine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn die Versicherungssumme aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei dessen Ableben an eine Bank ausgezahlt wird, damit ein vom Erblasser und der Lebenspartnerin…

Leitsatz

NV: Eine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn die Versicherungssumme aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei dessen Ableben an eine Bank ausgezahlt wird, damit ein vom Erblasser und der Lebenspartnerin gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen getilgt wird und der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Lebenspartnerin verzichtet hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 1 K 117/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. September 2015, Az: 1 K 117/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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