BFH, Beschluss vom 26.01.2012 – II B 70/11
Aus dem Leitsatz
NV: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs 1 GG) wird durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Die auf der Budgetverantwortung des Parlaments und dem demokratischen Prinzip beruhende haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über die vereinnahmten Steuern unterliegt keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage…
Leitsatz
NV: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs 1 GG) wird durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Die auf der Budgetverantwortung des Parlaments und dem demokratischen Prinzip beruhende haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über die vereinnahmten Steuern unterliegt keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage, wie Steuern zu verwenden sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Juni 2011, Az: 10 K 1128/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 6. Juni 2012, Az: 1 BvR 570/12, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG
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