BFH, Beschluss vom 08.02.2010 – II B 67/09
Aus dem Leitsatz
NV: Es liegt auf der Hand, dass unter der "Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen" alle Absprachen zu verstehen sind, denen unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze bei der Anwendung der konkreten Steuernorm Relevanz zukommt. Für die Frage, welche Absprachen das sind, ist es irrelevant, welche Auffassung das FG dazu in einem früheren…
Leitsatz
NV: Es liegt auf der Hand, dass unter der "Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen" alle Absprachen zu verstehen sind, denen unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze bei der Anwendung der konkreten Steuernorm Relevanz zukommt. Für die Frage, welche Absprachen das sind, ist es irrelevant, welche Auffassung das FG dazu in einem früheren Verfahren vertreten hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 22. Januar 2009, Az: 8 K 2155/05 GrE, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
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