2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2019 – II B 49/19

Vertretungspflicht vor dem BFH
ECLI: DE:BFH:2019:B.281119.IIB49.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.

Leitsatz

NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.05.2019 - 4 K 2319/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. Mai 2019, Az: 4 K 2319/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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