2. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.09.2012 – II B 45/12
Eigentum an einem von einem Nießbraucher errichteten Gebäude; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein von einem Nießbraucher auf dem belasteten Grundstück errichtetes Gebäude steht in dessen Eigentum und ist daher bewertungsrechtlich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
Leitsatz
- NV: Ein von einem Nießbraucher auf dem belasteten Grundstück errichtetes Gebäude steht in dessen Eigentum und ist daher bewertungsrechtlich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
- NV: Um die Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von einer anderen Entscheidung ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass in beiden Entscheidungen über dieselbe Rechtsfrage entschieden worden sei und dass es sich um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handle.
- NV: Mit der Rüge, das FG habe fehlerhaft entschieden, wird im Regelfall kein Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. Februar 2012, Az: 3 K 1252/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 95 Abs. 1 BGBNur vorübergehender Zweck
- § 148a Abs. 1 S. 1 BewG
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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