BFH, Beschluss vom 18.11.2015 – II B 33/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG beruhende Anspruch auf Aufhebung der gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft festgesetzten Grunderwerbsteuer steht dieser unabhängig davon zu, aus welchen Mitteln die Steuer getilgt wurde .
Leitsatz
- NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG beruhende Anspruch auf Aufhebung der gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft festgesetzten Grunderwerbsteuer steht dieser unabhängig davon zu, aus welchen Mitteln die Steuer getilgt wurde .
- NV: Im Nachlassinsolvenzverfahren unterliegt der Anspruch der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 4 K 1323/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2015, Az: 4 K 1323/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 Nr. 1 GrEStGSteuerschuldner
- § 16 Abs. 1 GrEStGNichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
- § 1975 BGBNachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1978 Abs. 1 S. 1 BGBVerantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 315 InsOÖrtliche Zuständigkeit
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 13 GrEStG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?
- Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
- Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
- Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
- Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
Typische Nachfrage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Ein Investor erwirbt 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Fällt Grunderwerbsteuer an, obwohl das Grundstück gar nicht verkauft wird?
- Ja: Der Erwerb von mindestens 90 % der Anteile durch einen Erwerber erfüllt § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bzw. Übertragung vereinigter Anteile), und zwar bereits mit dem schuldrechtlichen Geschäft; Steuerschuldner sind nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung der Erwerber (bei Übertragung bereits vereinigter Anteile die Vertragsteile) und die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 GrEStG).
- Daneben fingiert § 1 Abs. 2b GrEStG bei Kapitalgesellschaften einen Erwerb, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (Steuerschuldnerin: die Gesellschaft, § 13 Nr. 7 GrEStG). Konkurrenz: Für nach dem 02.07.2026 verwirklichte Erwerbsvorgänge tritt § 1 Abs. 2b GrEStG zurück, soweit der Anteilsübergang von § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG erfasst wird (§ 1 Abs. 3b GrEStG); zuvor hatte § 1 Abs. 2b GrEStG Vorrang.
- Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG).
- Gestaltungen über Erwerbe von weniger als 90 % sind seit der Reform 2021 eingeschränkt; Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG.
Typische Nachfrage: Wie ist die Rechtslage bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft?
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