2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.10.2016 – II B 24/16

Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Vernehmung eines Zeugen
ECLI: DE:BFH:2016:B.041016.IIB24.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Vernehmung eines Zeugen drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten und keinen Beweisantrag stellen.

Leitsatz

NV: Die Vernehmung eines Zeugen drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten und keinen Beweisantrag stellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Februar 2016 4 K 1490/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 22. Februar 2016, Az: 4 K 1490/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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