BFH, Beschluss vom 18.06.2012 – II B 17/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Leitsatz
- NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
- NV: Ist für einen Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet worden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 11. Januar 2012, Az: 8 V 3445/11 GrE, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 4 GrEStGAllgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Erwerbe sind von der Grunderwerbsteuer befreit? Nennen Sie mir die wichtigsten Tatbestände.
- Erwerbe, bei denen die Bemessungsgrundlage 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
- Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden i. S. d. ErbStG (§ 3 Nr. 2 GrEStG) – Vermeidung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
- Erwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (§ 3 Nr. 6 GrEStG), sowie die Teilung eines Nachlasses unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
Typische Nachfrage: Ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bruder des Veräußerers befreit? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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