2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.08.2013 – II B 136/12

Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge ab 1. Juli 2010

Aus dem Leitsatz

NV: § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) aa) KraftStG (i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27. Mai 2010, BGBl I 2010, 668) ist auch auf vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren anzuwenden; eine Regelungslücke des Gesetzes liegt insoweit nicht vor.

Leitsatz

NV: § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) aa) KraftStG (i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27. Mai 2010, BGBl I 2010, 668) ist auch auf vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren anzuwenden; eine Regelungslücke des Gesetzes liegt insoweit nicht vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. September 2012, Az: 3 K 3939/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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