2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.11.2012 – II B 123/11

Anforderungen an Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bzw. Rückerwerb

Aus dem Leitsatz

1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt und lediglich zu einer dieser mehreren Begründungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird .

Leitsatz

  1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt und lediglich zu einer dieser mehreren Begründungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird .
  2. NV: Ein Anspruch sowohl aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als auch aus § 16 Abs. 2 GrEStG setzt zwingend voraus, dass es zu einer tatsächlichen vollständigen Rückgängigmachung bzw. einem rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb kommt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 7. November 2011, Az: 4 K 2641/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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