2. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.10.2010 – II B 119/10
Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft
Aus dem Leitsatz
1. NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben.
Leitsatz
- NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben.
- NV: § 128 Abs. 4 FGO ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nichtig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Juli 2010, Az: 6 KO 1337/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 4 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 66 Abs. 3 S. 3 GKG
- Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
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