BFH, Beschluss vom 05.08.2015 – II B 113/14
Aus dem Leitsatz
NV: Ergeht im laufenden Anfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid der materiell zutreffende und mit dem Folgebescheid übereinstimmende Grundlagenbescheid, muss das FG dies bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids berücksichtigen .
Leitsatz
NV: Ergeht im laufenden Anfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid der materiell zutreffende und mit dem Folgebescheid übereinstimmende Grundlagenbescheid, muss das FG dies bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2014 13 K 1088/12 Kfz wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 27. August 2014, Az: 13 K 1088/12 Kfz, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
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Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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