2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.10.2014 – II B 111/13

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich derjenigen für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt .

Leitsatz

  1. NV: Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich derjenigen für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt .
  2. NV: Der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der bis zum 11. Dezember 2012 gültigen Fassung kommt keine konstitutive, sondern allenfalls eine klarstellende Bedeutung zu .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 27. August 2013, Az: 13 K 1889/12 Kfz, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 2a KraftStG
  • § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
  • § 18 Abs. 12 KraftStG
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG

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