BFH, Beschluss vom 29.01.2013 – II B 111/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Ermittlung der üblichen Miete durch individuelles Sachverständigengutachten kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine Wertableitung durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare vermietete Objekte oder aus Mietspiegelmieten nicht möglich ist.
Leitsatz
- NV: Eine Ermittlung der üblichen Miete durch individuelles Sachverständigengutachten kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine Wertableitung durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare vermietete Objekte oder aus Mietspiegelmieten nicht möglich ist.
- NV: Mit dem pauschalen Hinweis, vom Finanzgericht zur Stellungnahme übersandte Unterlagen seien zum Teil unleserlich, wird eine Gehörsverletzung nicht schlüssig und ausreichend konkret dargelegt. Vorzutragen und zu belegen ist in einem solchen Fall vielmehr, inwieweit sich aus den Unterlagen die für die Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblichen Tatsachen nicht erschließen konnten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 5. Oktober 2011, Az: 2 K 399/11, Urteil; vorgehend BFH, 9. Februar 2011, Az: II R 12/10, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Mai 2008, Az: 2 K 2439/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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