2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.11.2011 – II B 105/10

Willkürliche Beweiswürdigung; Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung können die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen.

Leitsatz

  1. NV: Offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung können die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen.
  2. NV: Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht.
  3. NV: Die Frage der Beweislast ist erst dann aufgeworfen, wenn entscheidungserhebliche Umstände unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Beweismittel nicht zu dem im Einzelfall erforderlichen Grad der Gewissheit aufgeklärt werden können.
  4. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1. Juli 2010, Az: 4 K 2742/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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