1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 – I S 14, 15/13, I S 14/13, I S 15/13

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Neben der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung gegen änderbare Gerichtsentscheidungen statthaft. Dies gilt insbesondere für ablehnende Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Leitsatz

  1. NV: Neben der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung gegen änderbare Gerichtsentscheidungen statthaft. Dies gilt insbesondere für ablehnende Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
  2. NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
  3. NV: Für das Fehlen jeglicher gesetzlichen Grundlage ist nicht allein die Darstellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung ausreichend; notwendig ist die substantiierte Erläuterung, dass die Entscheidung in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbarenden Weise objektiv willkürlich ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 4. Juni 2013, Az: I S 17/12 (PKH), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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