1. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.08.2010 – I R 97/09

Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband und einer hundertprozentigen Tochter-Kapitalgesellschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist auch bei einer hundertprozentigen Beteiligung grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen.

Leitsatz

  1. NV: Die Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist auch bei einer hundertprozentigen Beteiligung grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen.
  2. NV: Eine steuerbefreite Körperschaft kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn sie mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und dieser wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt.
  3. NV: Eine GmbH führt ihren Namen grundsätzlich aus eigenem Recht. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Namensrecht) liegt daher bei Namensidentität von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter nicht vor.
  4. NV: Das Logo eines Berufsverbands begründet regelmäßig kein Markenrecht.
  5. NV: Werden einer GmbH bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Satzungszweck ihres Gesellschafters (Berufsverband) als eigener Unternehmensgegenstand übertragen, wird hierdurch keine Betriebsaufspaltung mittels Überlassung einer Geschäftschance begründet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 15. Juli 2009, Az: 13 K 4468/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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