1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – I R 9/12

Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10.…

Leitsatz

  1. NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47) .
  2. NV: Eine wirksame Ausgangskontrolle im Sinne einer Überwachung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gewährleistet, wenn die zuständige Sachbearbeiterin in den Akten lediglich die Übergabe des Poststücks an die Poststelle vermerkt .
  3. NV: Eine allgemeine Anweisung der Amtsleitung, die Ausgangspost unverzüglich abzusenden, vermag eine konkrete Einzelanweisung hinsichtlich der Weiterleitung der Postsendung nicht zu ersetzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Januar 2012, Az: 6 K 63/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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