BFH, Urteil vom 17.09.2014 – I R 83/12
Aus dem Leitsatz
NV: Das FG ist in einem Klageverfahren gegen einen den Kläger einzeln veranlagenden Steuerbescheid nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die es in einem (vom BFH nach Revision später aufgehobenen) Urteil in einem zuvor geführten Rechtsstreit gegen einen den Kläger mit dessen seinerzeitiger Ehefrau zusammen veranlagenden Bescheid zu der identischen…
Leitsatz
NV: Das FG ist in einem Klageverfahren gegen einen den Kläger einzeln veranlagenden Steuerbescheid nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die es in einem (vom BFH nach Revision später aufgehobenen) Urteil in einem zuvor geführten Rechtsstreit gegen einen den Kläger mit dessen seinerzeitiger Ehefrau zusammen veranlagenden Bescheid zu der identischen Tatfrage getroffen hatte. Das gilt auch dann, wenn der BFH sich in dem früheren Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des seinerzeitigen FG-Urteils gebunden gesehen hatte .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 22. November 2011, Az: 10 K 4200/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 1 Abs. 1 EStGSteuerpflicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
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- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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