BFH, Zwischenurteil vom 20.08.2014 – I R 83/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei den als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträgen aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Schweizer Kantons Sankt Gallen handelt es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002, die dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a…
Leitsatz
- NV: Bei den als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträgen aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Schweizer Kantons Sankt Gallen handelt es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002, die dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterfallen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).
- NV: Zum Erlass eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO zur Abgabe einer Streitsache an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH dafür zuständigen Senat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. Juli 2011, Az: 3 K 1285/09, Urteil; nachgehend BFH, 16. September 2015, Az: I R 83/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- Art. 15a DBA CHE
- Art. 18 DBA CHE
- Art. 19 DBA CHE
- Art. 21 DBA CHE
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA CHE
- § 21e Abs. 1 S. 1 GVG
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