1. SenatNV

BFH, Urteil vom 02.03.2010 – I R 75/08

Keine Anrechnung zu Unrecht erhobener Schweizer Quellensteuer

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat die Schweiz die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Grenzgängers zu Unrecht besteuert, so kann die dort erhobene Steuer nicht nach § 34c Abs. 1 EStG 2002 auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Leitsatz

  1. NV: Hat die Schweiz die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Grenzgängers zu Unrecht besteuert, so kann die dort erhobene Steuer nicht nach § 34c Abs. 1 EStG 2002 auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.
  2. NV: Eine in der Schweiz erhobene Steuer ist nicht nach § 34c Abs. 3 EStG 2002 bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, wenn sie auf Einkünfte entfällt, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer durch eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber erzielt hat. Dabei ist "Arbeitgeber" jede natürliche oder juristische Person, die die konkrete Vergütung für die ihr geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, in deren Interesse der Arbeitnehmer tätig wird und in deren Arbeitsablauf er eingebunden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Juni 2008, Az: 3 K 147/07, Urteil

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?

    • Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
    • Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
    • Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
    • Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
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