BFH, Urteil vom 28.01.2016 – I R 70/14
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Finanzierung der Muttergesellschaft durch eine Tochter- oder Enkelgesellschaft erfüllt den Tatbestand des § 8a Abs. 1 Satz 2 Variante 1 KStG 2002 n.F. (i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG) unter Berücksichtigung seines Regelzwecks nicht (gegen BMF-Schreiben vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593 Rz 16, 18). Ob etwas anderes gilt, wenn an der Tochter- oder…
Leitsatz
NV: Eine Finanzierung der Muttergesellschaft durch eine Tochter- oder Enkelgesellschaft erfüllt den Tatbestand des § 8a Abs. 1 Satz 2 Variante 1 KStG 2002 n.F. (i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG) unter Berücksichtigung seines Regelzwecks nicht (gegen BMF-Schreiben vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593 Rz 16, 18). Ob etwas anderes gilt, wenn an der Tochter- oder Enkelgesellschaft auch der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Muttergesellschaft selbst unmittelbar (oder über eine andere Gesellschaft als die Steuerpflichtige mittelbar) wesentlich beteiligt ist oder sich die Darlehensgeber bei dem wesentlich beteiligten Anteilseigner refinanziert haben, kann offen bleiben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. August 2014 9 K 1828/11 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 29. August 2014, Az: 9 K 1828/11 K,G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8a Abs. 1 KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
- § 1 Abs. 2 AStGBerichtigung von Einkünften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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