BFH, Urteil vom 03.05.2023 – I R 7/20
Aus dem Leitsatz
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die…
Leitsatz
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2019 - 13 K 2898/16 G,F aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.03.2015 für 2007 bis 2010 und vom 21.04.2015 für 2011 sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.03.2015 für 2007 bis 2011, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016, werden dahingehend geändert, dass das Einkommen und der Gewerbeertrag der Beigeladenen nicht berücksichtigt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 27. November 2019, Az: 13 K 2898/16 G,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 2 KStGAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- § 34 Abs. 10b S. 2 KStGSchlussvorschriften
- § 34 Abs. 10b S. 3 KStGSchlussvorschriften
- § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStGAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- § 302 Abs. 4 AktGVerlustübernahme
- § 14 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- §§ 14ff KStG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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