BFH, Urteil vom 29.01.2015 – I R 68/13
Aus dem Leitsatz
NV: Nimmt eine Kapitalgesellschaft von ihrer (mittelbaren) Alleingesellschafterin ein Darlehen auf, mit dem sie einen Gesellschafterzuschuss in eine eigene Tochtergesellschaft finanziert, der dort wiederum zum Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingesetzt wird, sind die Darlehenszinsen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen…
Leitsatz
NV: Nimmt eine Kapitalgesellschaft von ihrer (mittelbaren) Alleingesellschafterin ein Darlehen auf, mit dem sie einen Gesellschafterzuschuss in eine eigene Tochtergesellschaft finanziert, der dort wiederum zum Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingesetzt wird, sind die Darlehenszinsen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen umzuqualifizieren; der sog. mittelbare Beteiligungserwerb erfüllt die Voraussetzungen eines (schädlichen) Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002 a.F.) nicht (gegen BMF-Schreiben vom 19. September 2006, BStBl I 2006, 559 Tz. 11).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. September 2013 4 K 2550/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. September 2013, Az: 4 K 2550/12, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 13. Oktober 2016, Az: 4 K 1000/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8a Abs. 6 S. 1 KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
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