1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.01.2018 – I R 48/15

Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
ECLI: DE:BFH:2018:U.240118.IR48.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen --nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung-- eingebracht wurden.…

Leitsatz

  1. Einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen --nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung-- eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung --und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile-- insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat .
  2. In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ("Verschmelzung zur Aufnahme", Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 2 K 12/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 21. Mai 2015, Az: 2 K 12/13, Urteil

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    Ein Einzelunternehmer möchte seinen Betrieb in eine GmbH einbringen, ohne stille Reserven aufzudecken. Geht das, und worauf muss er achten?

    • Sacheinlage des Betriebs gegen Gewährung neuer Anteile nach § 20 Abs. 1 UmwStG; alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen übertragen werden.
    • Antrag auf Buchwertansatz (§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG), spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH.
    • Grenzen: Sicherstellung der Besteuerung, kein negatives Kapital (Passivposten dürfen Aktivposten nicht übersteigen), Begrenzung sonstiger Gegenleistungen.
    • Sperrfrist von sieben Jahren: Veräußerung der Anteile führt zum Einbringungsgewinn I mit Siebtelregelung (§ 22 Abs. 1 UmwStG); jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Was passiert mit einem Grundstück, das der Einzelunternehmer zurückbehält?
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    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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    Was ist ein qualifizierter Anteilstausch, und welche Folgen hat er?

    • Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG).
    • Qualifiziert ist der Anteilstausch, wenn die übernehmende Gesellschaft danach nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat; dann ist auf Antrag der Buch- oder Zwischenwertansatz möglich (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG).
    • Der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis der eingebrachten und als AK der erhaltenen Anteile (§ 21 Abs. 2 UmwStG).
    • Veräußert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, entsteht beim Einbringenden ein Einbringungsgewinn II, soweit er nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei hätte veräußern können (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Warum ist der Anteilstausch für die Holdinggestaltung einer natürlichen Person interessant?
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