1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.10.2011 – I R 31/11

Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

Aus dem Leitsatz

NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 2 BvL 6/11) auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (EFG 2011, 1460) darüber zu entscheiden, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121…

Leitsatz

NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 2 BvL 6/11) auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (EFG 2011, 1460) darüber zu entscheiden, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121 FGO auch dann auszusetzen, wenn darüber gestritten wird, ob § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 in der vorgenannten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 16. März 2011, Az: 2 K 1869/10, Urteil; nachgehend BFH, 16. Januar 2019, Az: I R 3/19 (I R 31/11), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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