BFH, Beschluss vom 03.03.2010 – I R 31/09
Aus dem Leitsatz
Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen .
Leitsatz
Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Februar 2009, Az: 4 K 1243/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStGPensionsrückstellung
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
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