1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.10.2011 – I R 26/11

Anrechnungsmethode bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Aus dem Leitsatz

1. Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

Leitsatz

  1. Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
  2. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA-Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebstätte begründen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 23. Februar 2011, Az: 9 K 286/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 13 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Art. 5 DBA ESP
  • Art. 6 Abs. 1 DBA ESP
  • Art. 6 Abs. 2 DBA ESP
  • Art. 6 Abs. 4 DBA ESP
  • Art. 7 DBA ESP
  • Art. 14 DBA ESP
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBuchst ee DBA ESP

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