1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Vorlagebeschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

Aus dem Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 4h des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 6. März 2015, Az: 7 K 680/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4h EStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
  • § 8a KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 100 Abs. 1 GG
  • § 80 BVerfGG
  • § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • § 227 AOErlass
  • Art. 19 Abs. 4 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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