BFH, Vorlagebeschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15
Aus dem Leitsatz
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Leitsatz
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Das Verfahren wird ausgesetzt.
- Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 4h des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 6. März 2015, Az: 7 K 680/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4h EStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
- § 8a KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 80 BVerfGG
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 227 AOErlass
- Art. 19 Abs. 4 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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