1. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.07.2026 – I R 19/23

Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 15.07.2026 I R 20/23 - Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft
ECLI: DE:BFH:2026:U.150726.IR19.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Begründung einer unselbständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung ist der erkennbare Wille des Erblassers maßgeblich, das Nachlassvermögen getrennt vom sonstigen Vermögen des Stiftungsträgers als Sondervermögen verwalten zu lassen und einem bestimmten Zweck zu widmen. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Stiftung" im Testament ist…

Leitsatz

  1. NV: Für die Begründung einer unselbständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung ist der erkennbare Wille des Erblassers maßgeblich, das Nachlassvermögen getrennt vom sonstigen Vermögen des Stiftungsträgers als Sondervermögen verwalten zu lassen und einem bestimmten Zweck zu widmen. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Stiftung" im Testament ist nicht erforderlich.
  2. NV: Eine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen, wenn die Stadt eine von der Kommunalaufsicht genehmigte Stiftungssatzung erlassen hat, in der die Stiftung als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 29.01.2003 - I R 106/00, BFHE 201, 287, teilweise deckungsgleich mit Senatsurteil vom 15.07.2026 - I R 20/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.01.2023 - 10 K 1552/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 19. Januar 2023, Az: 10 K 1552/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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