1. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 24.06.2015 – I R 13/13
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten
Aus dem Leitsatz
1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs.
Leitsatz
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs.
- Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht.
- Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Dezember 2012 9 K 2399/07 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 19. Dezember 2012, Az: 9 K 2399/07 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStGBefreiungen
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 65 Nr. 1 AOZweckbetrieb
- § 67a AOSportliche Veranstaltungen
- § 162 Abs. 1 S. 1 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 162 Abs. 2 S. 1 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 Nr. 21 AOGemeinnützige Zwecke
- § 58 Nr. 9 AOSteuerlich unschädliche Betätigungen
- § 58 Nr. 8 AOSteuerlich unschädliche Betätigungen
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