1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 07.03.2018 – I R 12/16

Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002
ECLI: DE:BFH:2018:U.070318.IR12.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum kann auch zu einem negativen Wert führen .

Leitsatz

Die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum kann auch zu einem negativen Wert führen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, Gewerbesteuermessbetrags 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 2005 wird eingestellt, nachdem der Kläger die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 insoweit zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. Mai 2013 dahin geändert, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € zzgl. 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben bis zum Tag der mündlichen Verhandlung der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen; ab dem Tag der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Dezember 2015, Az: 4 K 1355/13, Urteil

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