BFH, Urteil vom 07.09.2016 – I R 11/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Drittvergleich des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erfordert den Nachweis der Schuldnerin, sie habe "dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können"; dieser Maßstab unterscheidet sich von dem allgemeinen Fremdvergleich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 n.F..
Leitsatz
- NV: Der Drittvergleich des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erfordert den Nachweis der Schuldnerin, sie habe "dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können"; dieser Maßstab unterscheidet sich von dem allgemeinen Fremdvergleich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 n.F..
- NV: Bei einem "weitergeleiteten Konzerndarlehen" ist dieser Nachweis nicht schon dann erbracht, wenn die Darlehensbedingungen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die auch bei der Darlehensvergabe des Dritten an die Konzernmutter vereinbart wurden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 10 K 2558/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 14. November 2013, Az: 10 K 2558/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8a Abs. 1 KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
- § 5 KStGBefreiungen
- § 34 Abs. 6a KStGSchlussvorschriften
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