BFH, Beschluss vom 05.04.2016 – I B 99/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist das FG ausdrücklich oder erkennbar von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat es diese aber fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, liegt keine Rechtsprechungsdivergenz, sondern ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor .
Leitsatz
- NV: Ist das FG ausdrücklich oder erkennbar von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat es diese aber fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, liegt keine Rechtsprechungsdivergenz, sondern ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor .
- NV: Das Unterlassen der Würdigung einer Zeugenaussage kann nur dann ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel sein, wenn der Inhalt der Zeugenaussage in entscheidungserheblicher Weise von dem vom FG festgestellten Sachverhalt abweicht oder einen vom FG nicht festgestellten aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betrifft. Maßgebend ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des FG .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 7. Juli 2015 2 K 646/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 7. Juli 2015, Az: 2 K 646/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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