BFH, Beschluss vom 29.03.2016 – I B 99/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ergeben sich die einen angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen bereits aus dem Urteil selbst, ist ihre Angabe in der Beschwerdeschrift nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.08.2002 VII B 267/01 und vom 17.12.1999 VII B 183/99) .
Leitsatz
- NV: Ergeben sich die einen angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen bereits aus dem Urteil selbst, ist ihre Angabe in der Beschwerdeschrift nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.08.2002 VII B 267/01 und vom 17.12.1999 VII B 183/99) .
- NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
- NV: Eine Behauptung eines Beteiligten darf nicht schon deshalb als unerheblich behandelt werden, weil sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Wenn der gegnerische Prozessbeteiligte dieser Vermutung aber mit einer plausiblen Darstellung entgegentritt, ist es für eine substantiierte Tatsachenbehauptung erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.12.2001 VIII B 132/00 und vom 03.04.2008 I B 77/07) .
- NV: Der an den fachkundig vertretenen Beteiligten erteilte Hinweis des FG, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht hinreichend bezeichnet sein könnten, genügt der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör .
- NV: Die Befugnis des BFH, als Rechtsmittelinstanz die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision schwebt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.12.2000 IV B 33/00 und vom 23.02.1989 V S 3/88). Die Änderungsbefugnis besteht jedoch nicht mehr nach der Erledigung der Hauptsache .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung der Klägerin auferlegt. Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2014 9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F ist gegenstandslos. Der Antrag der Klägerin auf Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2015 9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F wird zurückgewiesen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 18. Juni 2014, Az: 9 K 2912/12 F, Urteil; vorgehend FG Münster, 20. Februar 2015, Az: 9 K 2912/12 F, Beschluss; nachgehend BFH, 10. August 2016, Az: I E 8/16, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG
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