BFH, Beschluss vom 08.12.2010 – I B 98/10
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass sich bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer nicht auf den "Auslandstätigkeitserlass" der Finanzverwaltung berufen können und dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass sich bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer nicht auf den "Auslandstätigkeitserlass" der Finanzverwaltung berufen können und dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Mai 2010, Az: 2 K 116/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 34c Abs. 5 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?
- Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
- Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
- Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
- Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen?
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