1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2014 – I B 97/13

Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Übergehen eines Beweisantrags: Verlust des Rügerechts durch rügelose Verhandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Sowohl das Übergehen eines Beweisantrags als auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S.v. § 295 ZPO (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch…

Leitsatz

NV: Sowohl das Übergehen eines Beweisantrags als auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S.v. § 295 ZPO (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der (nächsten) mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 23. April 2013, Az: 1 K 1513/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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