1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.01.2013 – I B 96/12

Rüge der Verfassungswidrigkeit einer steuerrechtlichen Norm - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Aus dem Leitsatz

NV: Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm bestünden, hat der Beschwerdeführer sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen und den gerügten…

Leitsatz

NV: Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm bestünden, hat der Beschwerdeführer sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen und den gerügten Verfassungsverstoß näher zu begründen. Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. Juni 2012, Az: 1 K 69/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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